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   BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84   

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BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84 (https://dejure.org/1985,1460)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1985 - 2 WD 38.84 (https://dejure.org/1985,1460)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1985 - 2 WD 38.84 (https://dejure.org/1985,1460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstvergehen - Leichtfertiges Schuldenmachen - Soldat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 76, 350
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.1960 - 4 StR 121/60

    Täuschung über den guten Willen zur Rückzahlung - Sicherungsübereignung zur

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84
    Er handelte dabei unlauter und unredlich, und zwar zu Anschuldigungspunkt 1 betrügerisch, weil er seinem Vertragspartner, der Firma N., bei Vertragsschluß nach der Verkehrsanschauung konkludent erklärte, daß er fähig und willig sei, den Vertrag zu erfüllen (BGHSt 15, 24 [BGH 03.06.1960 - 4 StR 121/60]).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84
    Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei einer solchen, in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
  • BVerwG, 12.05.1971 - II WD 2.69

    Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens - Bestimmung von Umfang und Grenzen des

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84
    Er macht sich schließlich einer Verletzung der erwähnten Dienstpflicht dann schuldig, wenn er die Tilgung seiner Schulden nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (BVerwGE 43, 227).
  • BVerwG, 14.11.1974 - II WD 23.74

    Fälschung von Beschäftigungsnachweisen durch einen Soldaten als Verstoß gegen die

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84
    Diese Frage kann der Senat stets nur einheitlich beantworten (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74].
  • BVerwG, 14.08.1969 - II D 14.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84
    Ebensowenig verletzt er Dienstpflichten, wenn er sich lediglich als schlechter Schuldner erweist und eingegangene Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt (BVerwG Urteil vom 8. August 1984 - 2 WD 9/84 - vgl. auch BVerwGE 33, 327, 329) [BVerwG 14.08.1969 - II D 14/69].
  • BVerwG, 08.08.1984 - 2 WD 9.84

    Unberechtigte Teilnahme an der Truppenverpflegung - Rückstand mit der Zahlung der

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1985 - 2 WD 38.84
    Ebensowenig verletzt er Dienstpflichten, wenn er sich lediglich als schlechter Schuldner erweist und eingegangene Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt (BVerwG Urteil vom 8. August 1984 - 2 WD 9/84 - vgl. auch BVerwGE 33, 327, 329) [BVerwG 14.08.1969 - II D 14/69].
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02

    Verletzung des Anspruchs auf faires disziplinarrechtliches Verfahren vor

    In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des für beamtenrechtliche Disziplinarsachen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 43, 227 ; 76, 350 ; 93, 78 ) hat der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung daher die "Leichtfertigkeit" der Schuldeneingehung als begrenzendes Merkmal der Pflichtwidrigkeit verlangt.
  • VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 09.1161

    Unterbliebene Verwendung von Erstattungszahlungen der Beihilfestelle und einer

    Im Zusammenhang mit seiner privaten Lebens- und Wirtschaftsführung kann sich ein Beamter sowohl bei der Eingehung als auch bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten eines disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig machen (vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Pflichtenverstößen BVerwG vom 14.8.1969 BVerwGE 33, 327/329 f.; vom 12.5.1971 BVerwGE 43, 227/228 f.; vom 12.3.1985 BVerwGE 76, 350/351 f.; vom 22.4.1991 BVerwGE 93, 78/84 f.; vom 18.6.1996 BVerwGE 103, 343/345 f.).

    a) Schwer dienstpflichtwidrig handelt vor allem der Beamte, der sich in Zusammenhang mit der Eingehung von Verbindlichkeiten einer Straftat schuldig macht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er hierbei einen Betrug begeht (vgl. BVerwG vom 14.8.1969, a.a.O., S. 330; vom 12.3.1985, a.a.O., S. 352; vom 22.4.1991, a.a.O., S. 85; vom 18.6.1996, a.a.O., S. 346).

    Disziplinarrechtlich bedeutsam wird ein solches Verhalten erst dann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung nach den Umständen voraussehbar gestört wird (BVerwG vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351; vom 22.4.1991, a.a.O., S. 84 f.; vom 18.6.1996, a.a.O., S. 345).

    Eine derart schlechte private Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn in vielfältiger Weise zum Sicherheitsrisiko (BVerwG vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351; vom 18.6.1996, a.a.O., S. 345).

    Leichtfertiges Schuldenmachen ist ferner dann disziplinarrechtlich von Bedeutung, wenn die leichtsinnig eingegangene Schuld zwar ordnungsgemäß getilgt wird, wegen der dadurch begründeten Verpflichtung aber andere Schuldverhältnisse notleidend geworden sind (BVerwG vom 12.5.1971, a.a.O., S. 229; vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351).

    c) Im Bereich der Abwicklung eingegangener Verpflichtungen macht sich ein Beamter einer Dienstpflichtverletzung dann schuldig, wenn er die Tilgung seiner Verbindlichkeiten nicht mit der gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt betreibt und er dadurch die Gefahr gerichtlicher Maßnahmen gegen sich heraufbeschwört (BVerwG vom 12.5.1971, a.a.O., S. 228; vom 12.3.1985, a.a.O., S. 351).

  • BVerwG, 22.04.1991 - 1 D 62.90

    Disziplinarverfahren - Fernbleiben vom Dienst - Unentschuldigte

    Disziplinarrechtliche Bedeutung erlangt die Schuldenwirtschaft eines Beamten aber dann, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Abwicklungsstörung folgt, die nach den Umständen vorhersehbar war; wenn sich der Beamte beim Eingehen und Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter und unredlich verhält, indem er seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage sowie über seinen Schuldenstand täuscht oder wenn der Beamte seine Schulden nicht mit der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt tilgt (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1971 - 2 WD 2.69 -, BVerwGE 43, 227 ; BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 -, BVerwGE 76, 350 ).
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

    Ein BND-Mitarbeiter, dessen wirtschaftliche und finanzielle Lage schlecht ist, wird in gesteigertem Maße verführbar und letztlich auch erpressbar, stellt insoweit ein erhebliches Sicherheitsrisiko für den Dienstherrn dar und beeinträchtigt dadurch seine dienstliche Verwendungsmöglichkeit (vgl. zum leichtfertigen Schuldenmachen eines Soldaten z.B. BVerwGE 76, 350 ; 93, 242 ; vgl. auch Köhler/Ratz-Mayer, BDG, B. II. 12 Rn. 12).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von

    Auch die leichtsinnige Eingehung von Schuldverpflichtungen als solche ist dienstordnungsgsrechtlich unerheblich, wie der Beamte ferner keine Dienstpflichten verletzt, wenn er sich lediglich als "schlechter Schuldner" erweist und seine Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1971, BVerwGE 43, 227, 228 sowie Urteil vom 12. März 1985, BVerwGE 76, 350, 351; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09. Juli 1986,VBlBW 1987, 74).

    Dienstordnungsrechtlich bedeutsam kann die Schuldenwirtschaft eines Beamten im wesentlichen unter drei Gesichtspunkten werden: Zum ersten ist dies dann der Fall, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung folgt, die nach den Umständen voraussehbar war; eine derart schlechte private Wirtschaftsführung läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu und berührt seine dienstliche Verwendungsmöglichkeit (BVerwGE 43, 227, 228 f.; 76, 350, 351).

    Zum zweiten handelt der Beamte seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG) dann in hohem, dienstordnungsrechtlich bedeutsamen Maße zuwider, wenn er sich beim Eingehen und Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht (BVerwGE 43, 227, 228; 76, 350, 332; VGH Bad.-Württ., aaO).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1990 - 3 A 11324/90

    Vorläufige Dienstenthebung; Ansehen des öffentlichen Dienstes; Einbehaltung der

    Auch die leichtsinnige Eingehung von Schuldverpflichtungen als solche ist disziplinar unerheblich, wie der Beamte ferner keine Dienstpflichten verletzt, wenn er sich lediglich als "schlechter Schuldner" erweist und seine Zahlungsverpflichtungen unpünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1971, BVerwGE 43, 227, 228 und vom 12. März 1985, BVerwGE 76, 350, 351; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 1986, VBlBW 1987, 74).

    Disziplinarrechtlich bedeutsam kann die Schuldenwirtschaft eines Beamten im wesentlichen unter drei Gesichtspunkten werden: Zum ersten ist dies dann der Fall, wenn der Leichtfertigkeit bei der Eingehung einer Verpflichtung eine Störung der vertraglich vereinbarten Abwicklung folgt, die nach den Umständen voraussehbar war; eine derart schlechte private Wirtschaftsführung läßt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu und berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten (vgl. BVerwGE 43, 227, 228 f.; 76, 350, 351).

    Zum zweiten handelt der Beamte seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG) dann in hohem, dienstordnungsrechtlich bedeutsamen Maße zuwider, wenn er sich beim Eingehen und Abwickeln von Schuldverpflichtungen unlauter und unredlich verhält, indem er etwa seine Gläubiger über seine Einkommens- und Vermögenslage, seinen Schuldenstand oder die Eigentumsverhältnisse am Sicherungsgut täuscht (vgl. BVerwGE 43, 227, 228; 76, 350, 352; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 -, vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261> und vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - jeweils m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.
  • BVerwG, 04.09.1991 - 1 D 35.90

    Beamtenrecht Dienstvergehen - Dienstliche Überlastrung des Untersuchungsführer -

    Die Leichtfertigkeit bei der Übernahme der Verpflichtung und daraus eventuell resultierende Abwicklungsstörungen sind einem Beamten jedoch nur dann disziplinarrechtlich zum Vorwurf zu machen, wenn er diesen Geschehensablauf nach den Umständen vorhersehen konnte (BVerwGE 43, 227 ; BVerwGE 76, 350 ).
  • BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93

    Beurteilung eines wiederholten Betruges als schweres Dienstvergehen -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 8. August 1984 - BVerwG 2 WD 9.84 -, vom 12. März 1985 - BVerwG 2 WD 38.84 - <BVerwGE 76, 350 [f.] = NZWehrr 1985, 246>, vom 31. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 47.89, 19.91 - und vom 16. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 34.91 - <NZWehrr 1992, 261>) stellt bereits das leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.

    Leichtfertiges Schuldenmachen wird jedoch dann disziplinarrechtlich bedeutsam, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung nach den Umständen voraussehbar gestört wird (BVerwGE 76, 350 = NZWehrr 1985, 246).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1999 - D 17 S 12/99

    Disziplinarmaßnahme gegen leichtfertig Schulden machenden Beamten

    Denn ein solches Verhalten schädigt nicht nur das Ansehen des Beamtentums, sondern kann den Beamten auch zu einem Sicherheitsrisiko machen und berührt damit seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985 - 2 WD 38.84 -, BVerwGE 76, 350, 351).

    Ein leichtfertiges Schuldenmachen wird ferner dann disziplinarrechtlich relevant, wenn sich der Beamte beim Eingehen oder Abwickeln von Schuldverhältnissen unlauter oder unredlich verhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 07.05.1992 - 2 WD 2.92

    Wehrrecht - Dienstvergehen - Unterhaltpflichtverletzung

  • BVerwG, 08.10.1991 - 1 D 13.91

    Veruntreuung von Nachnahmebeträgen

  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 WD 34.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Missachtung eines dienstlichen Befehls

  • BVerwG, 31.07.1991 - 2 WD 19.91

    Ernennung eines Soldaten unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten

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